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Nützliche Hinweise zumVerkehrsrecht
VonTom-Florian Ribbe, Rechtsanwalt in Hamburg
Ersatzansprüche gegen Händlerauch ohne Inspektionen
Autohändler weisen gerne daraufhin, dass Gewährleistungsansprüchewegen Mängeln nurbestehen würden, wenn der Käufereines Neuwagens auch alleInspektionen ordnungsgemäßdurchgeführt hat. Dass dies nichtso ist, hat das Oberlandesgericht(OLG) Koblenz kürzlich entschieden.Versäumte Wartungenoder Inspektionen kosten einemAutofahrer bei einem Mangel amFahrzeug nicht ohne weiteresseine Ansprüche gegenüber demHändler.In dem Fall hatte der Käufereines Neuwagens gegenüberdem Händler Ersatzansprüchegeltend gemacht, weil sich nach18 Monaten der 6. Gang nichtmehr einlegen ließ. Der Händlerweigerte sich den Fehler aufseine Kosten zu beheben bzw.das Fahrzeug zurückzunehmen,da der Käufer die regelmäßig vorgesehenenInspektionsterminenicht wahrgenommen hatte.Im anschließenden Rechtsstreitentschied das OLG zugunstendes Käufers. Allein der Grund derversäumten Inspektionsterminesei nicht ausreichend, die Rückabwicklungdes Kaufvertrageszu versagen. Vielmehr müsse derHändler nachweisen, dass dertechnische Mangel bei regelmäßigerWartung nicht aufgetretenwäre. Ein Sachverständiger hatjedoch festgestellt, dass dieversäumten Inspektionen dentechnischen Defekt im Getriebenicht begünstigt habe. Da derHändler eine Nachbesserungendgültig abgelehnt hatte,durfte der Kläger den Wagen nunzurückgeben.Das Urteil zeigt: Nur wer seineAnsprüche kennt, kann sie im Schadensfall geltend machen.
Kontakt und Infos:www.kanzlei-ribbe.de








